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   OLG München, 12.07.2012 - 6 U 1722/11   

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OLG München, 12.07.2012 - 6 U 1722/11 (https://dejure.org/2012,59833)
OLG München, Entscheidung vom 12.07.2012 - 6 U 1722/11 (https://dejure.org/2012,59833)
OLG München, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - 6 U 1722/11 (https://dejure.org/2012,59833)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 7881
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 U 18/19

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Eine solche Anpassung der Anträge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern - sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will - allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG München, BeckRS 2014, 7881; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2019, Az.: I-15 U 35/16, GRUR-RS 2019, 44914; Voß in: BeckOK Patentrecht, 18. Edition, Vor §§ 139 ff. Rn. 47; Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 253 ZPO Rz. 105), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; BGH, WM 2010, 1142).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2019 - 15 U 65/17

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Blasenkatheter-Set, da

    Die Anpassung des Antrags auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Antragsänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern - sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will - allenfalls eine Beschränkung des Verfügungsantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG München BeckRS 2014, 7881; Senat, Urteil vom 18.07.2019 - 15 U 46/18; Senat, Urteil vom 19.09.2019 - 15 U 36/15 m.w.N.), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH NJW 2004, 2152; BGH WM 2010, 1142; Senat, Urteil vom 19.09.2019 - 15 U 36/15 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2019 - 15 U 36/15
    Die Anpassung des Antrags auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern - sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will - allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG München, BeckRS 2014, 7881; Senat, Urteil vom 18.07.2019 - 15 U 46/18; Voß in: BeckOK Patentrecht, 13. Edition, Vor §§ 139 ff. Rn. 47; Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 253 ZPO Rn. 105), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; BGH, WM 2010, 1142).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2021 - 2 U 15/20

    Ansprüche wegen Verletzung eines deutschen Patents; Patent über ein

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Anpassung der Anträge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Anspruchs keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern - sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will - allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG München, BeckRS 2014, 7881; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2019, Az.: I-15 U 35/16, GRUR-RS 2019, 44914; Urt. v. 18.03.2021, Az.: I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714; Voß in: BeckOK Patentrecht, 18. Edition, Vor §§ 139 ff. Rz. 47; Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz,2. Aufl., § 253 ZPO Rz. 105), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; BGH, WM 2010, 1142).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.2021 - 15 U 43/20

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Anpassung der Anträge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Anspruchs keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern - sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will - allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG München, BeckRS 2014, 7881; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 44914; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2021, 6714; Voß in: BeckOK Patentrecht, 18. Edition, vor §§ 139 ff. Rz. 47; Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 253 ZPO Rz. 105), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; BGH, WM 2010, 1142).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2019 - 15 U 46/18
    Die Anpassung des Antrags auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern - sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will - allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG München, BeckRS 2014, 7881; Voß in: BeckOK Patentrecht, 11. Edition, Vor §§ 139 ff. Rn. 47; Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 253 ZPO Rn. 105), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; BGH, WM 2010, 1142).
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